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Online-Petition zur Erweiterung der Entschädigungsregelung

Dr. Joachim Streit (Freie Wähler), Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz, 98.561 Einwohner) hatte von der Bundesregierung eine Erweiterung der Entschädigungsregelung für alle betroffenen Betriebe gefordert, die durch die Rechtsverordnungen der Länder Corona bedingt schließen mussten.

Über eine Online-Petition wirbt Dr. Streit nun betroffene Unternehmer, aber auch nicht betroffene Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung. Liegen 50.000 Stimmen vor, wird sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Forderung auseinandersetzen.

Hier die Petition im Wortlaut:

"Weil Selbständige ihre Betriebe wegen der Coronoabekämpfungsverordnungen schließen mussten, wurden Infektionsketten unterbrochen. Damit haben sie uns anderen geholfen, gesund zu bleiben. - Jetzt ist es an uns, ihnen zu helfen:

Soloselbstständige, Gastwirte, Einzelhändler, Künstler, Musiker, Messebauer, Veranstaltungsbranche, Fahrschulen, Frisörsalons, Kosmetik-, Fingernagel-, Fitness- und Tattoostudios, Schausteller, Marktbeschicker, Beherbungs- und Reisebranche, Freizeit- und Tierparks, Kinos und viele mehr haben für uns ein Sonderopfer erbracht, indem sie ihre Arbeit einstellen mussten.

Begründung

Ich fordere von der Bundesregierung ein Entschädigungsgesetz in der Erweiterung der Entschädigungsregel des § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz für alle betroffenen Betriebe, die durch die Coronabekämpfungsverordnungen der Bundesländer coronabedingt schließen mussten. Es gilt der im deutschen Recht verankerte Grundsatz des „enteignenden Eingriffs".

Dieser kommt immer zum Tragen, wenn eine bestimmte Personengruppe ein Sonderopfer für andere hinnehmen muss.

Ein Sonderopfer liegt vor, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, wenn er eine, anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende besondere Belastung durch Folge staatlichen Handelns hinnehmen muss.

Dieses Sonderopfer ist durch die Coronabekämpfungsverordnungen der Länder in Absprache mit der Bundesregierung gegeben. Das Infektionsschutzgesetz hat insofern eine Lücke, als es nur Entschädigungen festsetzt, dass jemand selbst andere anstecken könnte und deshalb ein Ausübungsverbot erhält.

Interessanterweise ist der Adressatenkreis im Infektionsschutzgesetz erweitert um Pflegeberechtigte, wenn deren Kinder wegen Schließung der Betreuungseinrichtung selbst betreut werden müssen, und deshalb einen Verdienstausfall haben, ohne selbst krank zu sein.

Gleiches muss für den Inhaber eines eingereichten und ausgeübten Gewerbebetriebs gelten. Dieser Begriff ist weit zu fassen und umfasst alle betroffenen Selbstständigen.

Die von den coronabedingten Ausübungsverboten betroffenen Selbstständigen haben ein Sonderopfer erbracht. Diese mussten ihre Tätigkeit einstellen, nicht weil sie krank waren, sondern um Kontaktmöglichkeiten zu verhindern. Durch die Schließung der Geschäfte und Betriebe wurde erst die Unterbrechung von Infektionsketten auf dem Gebiet der Bundesrepublik ermöglicht. Viele andere Betriebe konnten weiter wirtschaften.

Alle Einwohner Deutschlands hatten den Vorteil der Reduzierung der Ansteckungsgefahr.

Damit haben die betroffenen Selbstständigen ein Sonderopfer für alle anderen erbracht, um diese zu schützen. Solche Sonderopfer sind nach den deutschen Rechtsgrundsätzen zu entschädigen.

Dazu ist ein Entschädigungsgesetz erforderlich, sowohl für die jetzige Pandemie als auch für kommende Lockdowns oder andere Pandemien. Es wird in der Regel dieselben Betriebe treffen.

In einem solchen Entschädigungsgesetz sind nicht nur Schadensersatzfragen der „unmittelbaren" gesetzlichen Verbote der Länder, sondern auch die „mittelbaren" Warnungen des Auswärtigen Amtes des Bundes zu regeln.

Gleiches gilt für mittelbare Folgen staatlichen Handelns, um auch die Folgen bei Reisebüros, Reise- und Busunternehmen sowie der gesamten Veranstaltungsbranche mit Künstlern und Musikern etc. auszugleichen.

Gerecht wäre dies ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle. Diese ist bei der jetzigen Pandemie unbestritten überschritten.

Unabhängig von der juristischen Frage einer Entschädigung, ist die politische Frage, ob der Bund dies will. Dass weite Teile der Wirtschaft einen Anspruch haben, ist unbestritten. Der Bund könnte mit einem Entschädigungsgesetz viele weitere Fragen klären, die erst jetzt aufgetreten sind, und für alle Betroffenen Rechtssicherheit schaffen.

Zum Umfang des Schadensersatz: Es ist grundsätzlich das „Integritätsinteresse" zu ersetzen: Der Selbstständige ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis, die Betriebsschließung, nicht stattgefunden hätte.

Die Zeit ist knapp, denn viele Betriebe haben enorme Ausfälle erlitten.

Deshalb fordere ich den Bund auf, unverzüglich ein Entschädigungsgesetz für Unternehmen auf den Weg zu bringen."

Zur Petition:

https://www.openpetition.de/petition/online/entschaedigungsgesetz-fuer-corona-betroffene-selbststaendige

 

Quelle: Pressemitteilung "Entschädigungsgesetz für Corona betroffene Selbstständige"

(Zuletzt geändert: Mittwoch, 05.08.20 - 08:28 Uhr   -   2214 mal angesehen)

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